Aktualisierungspflicht und neue Gewährleistung für digitale Produkte gelten seit 2022
Zum 1. Januar 2022 sind Änderungen am Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten. Die Anpassungen betreffen vorwiegend digitale Dienstleistungen und Hardware und sollen die Rechte des Verbrauchers gegenüber Anbietern von Software, Händlern und Herstellern stärken. Teil des Beschlusspakets ist auch eine sogenannte Aktualisierungspflicht für Smartphones und andere Produkte mit digitalen Elementen. Wir schauen uns den Beschluss genauer an!
Aktualisierungspflicht & verbesserte Gewährleistung – die Änderungen im Überblick
Bereits im Juni hat der Bundestag einige Gesetzesänderungen beschlossen, die vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) betreffen. Die Anpassungen setzen die bereits 2019 verabschiedete Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen der Europäischen Union um. Zum Anfang des Jahres wurde der EU-Beschluss also in deutsches Recht überführt und gilt seit dem 1. Januar bundesweit.
Der erste Beschluss bezieht sich auf Hardware, deren Betrieb mit digitalen Komponenten verknüpft ist. So müssen Smartphones in Zukunft aktualisiert werden, wenn bei ausbleibender Aktualisierung die Nutzbarkeit eingeschränkt wäre. Einen genauen Zeitraum nennt das neue Gesetz nicht, das Bundesjustizministerium geht hingegen von fünf Jahren aus. Der Anspruch auf eine längere Nutzbarkeit soll die Nachhaltigkeit von Elektronik erhöhen, da Verbraucher in Zukunft gesetzlich abgesichert sind, ein Produkt auch in mehreren Jahren noch vollumfänglich und ohne Einschränkungen nutzen zu können.
Verkäufer von Produkten wie Smartphones müssen demnach gewährleisten, dass alle Funktionen auch nach der Übergabe und nach dem Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung funktionsfähig sind. Das Gesetz bezieht sich dabei explizit auch auf die IT-Sicherheit, also unter anderem Sicherheitsupdates für Betriebssysteme und Software.
Beweislastumkehr bei Mängeln und Rechte nach dem Kauf
Teil des Beschlusses ist zudem eine Verlängerung der sogenannten Beweislastumkehr. Sollte der Verbraucher an dem gekauften Produkt Mängel feststellen, befindet sich der Hersteller in der Pflicht zu beweisen, dass diese beim Kauf noch nicht vorhanden waren. Zuvor hat es eine solche Richtlinie bereits gegeben, allerdings nur für die ersten sechs Monate nach dem Kauf. Informationen von Heise zufolge rechnet der Einzelhandel mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 130 Millionen Euro pro Jahr.
Die Warenkaufrichtlinie gilt ferner auch für Software. Wird ein Fernseher also mit Netflix-Support beworben, ist dies zukünftig Teil des Kaufvertrags. Die Richtlinie gilt unter anderem für Computer, Smartphones, Tablets, intelligente Haushaltsgeräte, Fernseher, Saugroboter und Spielekonsolen.
Gesetzt gilt auch für Software und soziale Netzwerke
Explizit eingeschlossen sind auch Anbieter von Software wie Apps, Programmen und sozialen Netzwerken. Die einzige Ausnahme bildet quelloffene Software, aber auch nur dann, wenn der Anbieter gesammelte Nutzerdaten ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit oder Kompatibilität einsetzt. Eigentlich quelloffene Software wie Android ist demnach nicht von der Ausnahme betroffen, da Google die Nutzerdaten bekanntlich mit Handkuss an Dritte verkauft – nachweislich unter anderem an Behörden.
Ist das digitale Produkt nicht in vollem Umfang nutzbar, hat der Verbraucher mehrere Möglichkeiten. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Nacherfüllung verlangt, der Vertrag beendet, der Preis gemindert oder Schadenersatz gefordert werden. Ein Beispiel fällt mir dabei direkt ein: Sky Ticket. Der Stream funktioniert oft nicht, es werden nicht alle Chromecast-Geräte unterstützt und gelegentlich ist gar keine Verbindung zum Anbieter möglich. Das Produkt könnte damit als mangelhaft eingestuft werden, weswegen ich als Verbraucher gegebenenfalls Schritte einleiten könnte.
Weitere Anpassungen der Rechtslage sind notwendig
Heise zitiert den Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP):
Endlich erhalten wir passgenaue gesetzliche Vorgaben für Verträge über digitale Produkte.
Ferner führt der Minister aus, es müssen noch in dieser Legislaturperiode weitere Reformen folgen. Es gebe bei der Anpassung der Rechtsordnung an das digitale Zeitalter noch viel zu tun.
Unsere Einschätzung zur Aktualisierungspflicht und weiteren Gesetzen
Bisher können wir noch nicht absehen, inwiefern sich die Aktualisierungspflicht tatsächlich auf den Markt auswirken wird. Zudem ist natürlich schade, dass im Gesetz kein exakter Zeitraum angegeben wurde. Dort ist nur die Rede von einem Zeitraum, der “vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann”. Wenn tatsächlich die vom Bundesjustizministerium veranschlagten fünf Jahre gelten, könnte das einige Hersteller in Bedrängnis bringen.
Zwar sind auch Smartphones mit einem fünf Jahre alten Betriebssystem generell noch nutzbar, unter Umständen aber mit Einschränkungen. Wird beispielsweise mit der Unterstützung von Google Maps geworben, die App unterstützt das alte System dann aber nicht mehr, könnte der Hersteller des Smartphones in die Pflicht genommen werden.
Zudem müssen wir natürlich erwähnen, dass wir weder Juristen noch Politiker sind und demnach keine rechtsverbindliche Einschätzung zu den Beschlüssen abgeben können. Deswegen müssen wir wohl abwarten und schauen, wie sich die Gesetze in der Praxis auswirken.
- 1 Heise Online
- 2 Nau
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Hallo,
heißt es in der Verordnung wirklich “ab Verkauf”? Es gibt doch auch Geräte, die beim Händler 2-3 Jahre liegen. Die sind dann unverkäuflich oder könnten nur als “Ersatzteil” verkauft werden?
Gruß Georg
Servus Georg, es sollte hier, wenn möglich, um das Realme 9 Pro+ gehen. Ich verschiebe deinen Kommentar an die entsprechende Stelle unter den Artikel zum Gesetz.
Liebe Grüße
Jonas
Nun zu deiner Frage. Eine Frist gibt der Gesetzgeber nicht an, sondern nur “vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann”. Details zu Updates können im Kaufvertrag aber geregelt werden, also wenn du was bei Media Markt kaufst und das Smartphone mit 5 Jahren Updates wirbt, dann bist du abgesichert.
Beste Grüße
Jonas
Die Käufer haben nur einen Anspruch gegen den Gewerblichen Verkäufer, aber nicht gegen den Hersteller. Vermute da geht es mehr darum, dass fehlende Software Unterstützung bei Smartphones jetzt ein Objektiver Mangel bei der Gewährleistung gegenüber den Händler ist. Verkauft ein Händler ein Smartphone, das vor 3 Jahren vorgestellt wurde, das vor einen Jahr sein letztes Update oder Patch bekommen hat. Dann dürfte der Kunde ein Recht wegen den fehlenden Updates haben, den Kauf innerhalb der 2 jährigen Gewährleistungsfrist Rückgängig zu machen. Zumindest könnte der Kunde ein Teil des Kaufpreises wieder bekommen. Der Handel dürfte wegen den Gewährleistungsrisiko sicher weniger Interesse… Weiterlesen »
Solange kein Zeitraum festgelegt ist, entscheidet letztendlich der Richter was der richtige Zeitraum ist. Zur Solche Urteile zur Nutzungsdauer gibt es auch bei Motoren und Getrieben von PKWs. Es muss immer erst geklagt werden, damit ein Präzedenzfall entsteht.
Realitätferne Gesetze – wie üblich nicht anders zu erwarten von diesen unfähigen, zur Realwirtschaft und Realität völlig bezugslosen Politikern.
Lass dich doch wählen und machs besser. Meine Stimme hast du.